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   OLG Hamm, 11.08.1988 - 4 Ss 716/88   

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https://dejure.org/1988,2300
OLG Hamm, 11.08.1988 - 4 Ss 716/88 (https://dejure.org/1988,2300)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.08.1988 - 4 Ss 716/88 (https://dejure.org/1988,2300)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. August 1988 - 4 Ss 716/88 (https://dejure.org/1988,2300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 244
  • StV 1989, 56
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 05.09.2017 - 1 Ws 411/17

    Zulässiges Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines

    Rechtliche Schwierigkeiten, auf die ein großer Teil der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 336; OLG Bremen, NJW 1957, 151; OLG Hamm, NZV 1989, 244) maßgeblich abstellt, bestehen derzeit nicht.
  • OLG Bremen, 14.07.2009 - SsBs 15/09

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Rechtslage im

    Wenn ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorliegt, der Betroffene aber nur durch einen Wahlverteidiger vertreten ist, zählt dieser zu den Personen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (BGHSt 15, 306, 307 f.; OLG Hamm StV 1989, 56 ; LR-Hanack25 § 338 StPO Rn. 94).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2005 - 2 Ws 121/05

    Notwendige Verteidigung: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers

    Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat diese Regelung dahin konkretisiert, dass dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen ist, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat und eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonst unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage erstrebt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 336; OLG Bremen, NJW 1957, 151; OLG Hamm, NZV 1989, 244; OLG Frankfurt, StV 1990, 12; StV 1992, 220; OLG Düsseldorf, wistra 1990, 323; StV 2000, 409; OLG Köln, NStZ-RR 2003, 330, 331; siehe auch BVerfG, NJW 2003, 882; OLG Hamburg, StV 1993, 66; zustimmend Müller, in: KMR, § 140, Rn. 22; Laufhütte, in: KK zur StPO, 5. Aufl., § 140, Rn. 23; Lüderssen, in: LR StPO, § 140, Rn. 86).
  • KG, 10.09.2013 - 4 Ws 116/13

    Notwendigkeit der Verteidigung, Vertrauensschutz

    Zwar sind bei der Beurteilung der Schwere der Tat auch zivilrechtliche Folgen der Verurteilung zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm StV 1989, 56; LG Koblenz JurBüro 2009, 42).
  • OLG Hamm, 29.01.2004 - 3 Ss 15/04

    Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Beiordnung; Rechtsanwalt

    Hinzu kommt, dass der Angeklagte bei rechtskräftiger Verurteilung mit erheblichen haftungsrechtlichen Folgen zu rechnen haben wird (OLG Hamm StV 1989, 56).
  • OLG Bremen, 14.07.2009 - Ss BS 15/09
    Wenn ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorliegt, der Betroffene aber nur durch einen Wahlverteidiger vertreten ist, zählt dieser zu den Personen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (BGHSt 15, 306, 307 f.; OLG Hamm StV 1989, 56; LR-Hanack25 § 338 StPO Rn. 94).
  • KG, 24.11.1999 - 1 Ss 334/99
    Denn selbst wenn man der Ansicht folgt, in diesen Fällen sei nur in der Regel die Beiordnung eines Verteidigers geboten [vgl. OLG Düsseldorf wistra 1990, 323; OLG Hamm NZV 1989, 244; KG, Beschluss vom 16. Mai 1994 - 4 Ws 125/94 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 140 Rdnr. 26; Laufhütte in KK, StPO 4. Aufl., § 140 Rdnr. 21], so ist jedenfalls dann ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben, wenn die Staatsanwalt-.
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